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Das Landesarbeitsgericht Hamm hat am 5. Februar 2026 (Az. 18 SLa 685/25) entschieden, dass Weisungen eines kirchlichen Klinikträgers an den Chefarzt der Frauenklinik zum Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen teilweise rechtsunwirksam sind.
Der Chefarzt klagte gegen zwei Weisungen vom 15. Januar 2025: (1) Verbot von Abbrüchen in der Klinik (Ausnahme: Lebensgefahr Mutter/Kind) und (2) Einschränkung der Nebentätigkeitsgenehmigung auf Abbrüche. Das Krankenhaus (evangelisch-katholisch) übernahm 2025 die Klinik. Das Arbeitsgericht Hamm wies die Klage ab, die Berufung war teilweise erfolgreich.
Die Weisung zur Kliniktätigkeit ist wirksam: der Arbeitgeber darf Leistungen festlegen (unternehmerische Freiheit), es gibt keinen vertraglichen Anspruch des Arztes auf Abbrüche. Die Nebentätigkeits-Einschränkung ist jedoch unwirksam, da sie die erteilten Genehmigungen überschreitet und keine volle Ausnahmeregelung enthält.
Zusammenarbeit
Lassen Sie uns in einem gemeinsamen Gespräch herausfinden, ob und wie eine Zusammenarbeit sinnvoll aufgebaut werden kann.
Niklas Einheuser